Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist:
Praxis für Psychotherapie, Hypnotherapie und Yogatherapie
Marion Lang
Heilpraktikerin für Psychotherapie, Yogalehrerin BYV
Bahnhofstraße 55a , 67105 Schifferstadt
Telefon: +49 (0) 6235 – 9573315
info@praxismarionlang.de

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Prof. Dr. Dieter Kugelmann
Postfach 30 40
55020 Mainz
oder:
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Telefon: 061 31/208-24 49
Telefax: 061 31/208-24 97
E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de
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Datenschutzbeauftragter
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist:
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Bahnhofstraße 55a , 67105 Schifferstadt
Telefon: +49 (0) 6235 – 9573315
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Dazu führt auf meine Anfrage der Datenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz wie folgt aus
( Datum: 08.05.2018, Gesch.Z.: 4.02.18.215):
„Im Regelfall müssen einzelne Heil- bzw. Gesundheitsberufspraxen keinen Datenschutzbeauftragten
benennen, sofern nicht mehr als 9 Mitarbeiter ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt sind. Rechtsgrundlage hierfür ist § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG-neu.
In wenigen Ausnahmefällen kann die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten jedoch auch in Praxen
mit weniger als 10 Mitarbeitern erforderlich sein. Dies ist zum einen der Fall, sofern eine Datenschutz-
Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO durchzuführen ist. Eine solche Verpflichtung besteht, wenn
Verarbeitungen der verantwortlichen Stelle ein „hohes Risiko“ für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen aufweisen. Ein solches Risiko stellt jedoch die Ausnahme dar. Ein Beispiel für eine
Verarbeitung mit einem hohen Risiko stellt beispielsweise die Nutzung oder Anwendung neuer
technologischer oder organisatorischer Lösungen, wie etwa die Kombination aus Fingerabdruck -und
Gesichtserkennung zum Zwecke einer verbesserten Zugangskontrolle dar. Weitere Beispiele, welche

Verarbeitungen ein hohes Risiko aufweisen, finden Sie ebenfalls im Working Paper 248 der Artikel 29
Gruppe, welches Sie hier aufrufen können:
https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/wp248rev01_de.pdf
Ein weiterer Ausnahmefall, in dem Praxen mit weniger als 10 Mitarbeitern einen
Datenschutzbeauftragten zu benennen haben, ist die „umfangreiche Verarbeitung“ von Gesundheitsdaten
(z.B. durch eine große Anzahl von Patientendatensätzen), die über das übliche Maß der in einer
Einzelarztpraxis verarbeiteten Daten hinausgeht. Im Regelfall finden solch umfangreiche Verarbeitungen
in Arztpraxen mit weniger als 10 Mitarbeitern jedoch nicht statt.
Nähere Ausführungen mit Beispielen finden Sie ebenfalls im Schreiben der Bundesärztekammer zur DS-
GVO, welches Sie unter folgendem Link erreichen können:
https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de/downloads/2018-03-09_KBV-
Information_49_Anlage_Empfehlungen.pdf
Das Papier richtet sich jedoch primär an Ärzte und sollte Ihnen deshalb nur als Orientierungshilfe dienen.
Der LfDI RLP vertritt jedoch die Auffassung, dass die dortigen Aussagen im Grundsatz auf alle Gesundheitsberufe übertragbar sind.“